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BGH: enttäuschendes Urteil für ehemalige Lebensversicherte PDF Drucken E-Mail
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil die Hoffnung vieler ehemaliger Lebensversicherter zunichte gemacht, auf ihre vor dem Jahr 2005 gekündigte Lebensversicherung im Zuge einer Neuberechnung des Rückkaufwerts noch Zahlungen zu erhalten.

Die Verbraucherzentrale hatte im Auftrag mehrerer ehemaliger Kunden einer Lebensversicherung geklagt, die ihre privater Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung im Zeitraum von 1995 bis 2000 gekündigt hatten. Sie erhielten nach der Kündigung den Rückkaufwert zu den zum damaligen Zeitpunkt gültigen Berechnungsmethoden ausgezahlt. Nachdem der BGH jedoch im Oktober 2005 entschied, dass diese Berechnungsmethoden unwirksam seien und den Versicherten benachteiligten, forderten sie nun eine Neuberechnung des Rückkaufswerts ihrer Police.

Der BGH entschied jedoch, dass in den zu verhandelnden Fällen eine Neuberechnung des Rückkaufswerts wegen Verjährung nicht mehr gefordert werden kann. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe nämlich bereits mit der Abrechnung nach der Kündigung des Vertrags begonnen und nicht mit dem BGH-Urteil im Oktober 2005. In diesem Fall wäre der Anspruch erst Ende 2010 verjährt.

 

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