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BGH-Urteil zu arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit Schrottimmobilien PDF Drucken E-Mail
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil bestätigt, dass es eine arglistige Täuschung darstellt, wenn für die Vermittlung von Immobilie und zugehöriger Finanzierung mehr Provisionen gezahlt werden, als es im Vertrag vereinbart wurde (Az.: XI ZR 104/08, Urteil vom 29. Juni 2010).

Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung erworben, wobei der Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanziert wurde. Das Darlehen sollte dann zu einem späteren Zeitpunkt durch zwei Bausparverträge getilgt werden, die die Klägerin bei der Badenia Bausparkasse abschloss. Dabei wurde sowohl die Finanzierung als auch der Immobilienerwerb über Vermittler abgewickelt, die hierzu von der Klägerin beauftragt worden waren.

Für ihre Leistungen sollten die Vermittler jeweils vertraglich festgelegte Gebühren erhalten, die insgesamt einer Provision von 5,86 Prozent des Kaufpreises entsprachen. Tatsächlich hatten die Vermittler jedoch Provisionen von mindestens 15 Prozent für ihr Leistungen kassiert. Die Klägerin ging hiergegen gerichtlich vor mit der Begründung, dass sie im Vorfeld des Vertrags über die Höhe der anfallenden Gebühren arglistig getäuscht worden sei. Der BGH gab der Klägerin nun - wie bereits die Vorinstanz - Recht.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die entsprechenden Verträge bewusst so ausgestaltet worden seien, dass die Klägerin automatisch eine falsche Vorstellung über die Höhe der anfallenden Provisionen bekommen musste. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung trifft sowohl die Vermittler als auch finanzierende Bank und Bausparkasse, da diese in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet haben. Für die Badenia Bausparkasse könnte dieses Urteil erhebliche Schadenersatzzahlungen nach sich ziehen. Laut Pressemeldungen liegen mehrere Tausend ähnlich gelagerte Schadenersatzansprüche vor, von denen bereits eine große Zahl bei Gerichten anhängig ist. Betroffene Anleger, die ihren Schadenersatzanspruch geltend machen wollen, sollten zur Klärung ihrer Rechtsposition in jedem Fall fachlichen Rat einholen.

 

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