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Es wurde eine Interessengemeinschaft Guthman & Roth AG gebildet mit dem Ziel, die kontoführende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Nach Auskunft einer besonders auf Bankhaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei liegen hier signifikante Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bank spezifische Warnpflichten verletzt hat und zu einer Zeit Konten für die Guthmann & Roth AG gewährte, als bereits klar erkennbar war, dass sich Zahlungsströme nicht mit Kundeninteressen decken konnten. Die Banken sind aufgrund diverser gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden und entsprechend zu reagieren. Siehe hierzu im Besonderen das BGH-Urteil aus dem Jahr 2008 (Warnpflicht von Banken). |
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Sonstiges
(anonyme) Hinweise
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