| Albis Finance AG |
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Fehlerhafte Anlageberatung im Hinblick auf den Erwerb atypisch Stiller Beteiligungen sind leider kein Einzelfall sondern eher an der Tagesordnung. Anlageberater rieten in der Vergangenheit und raten noch immer arglosen Anlegern zum Erwerb einer atypisch Stillen Beteiligung als Teil einer privaten Altersvorsorge. Dabei ist diese Anlageform denkbar ungeeignet, um das Alterseinkommen abzusichern, da sie mit vielen Risiken behaftet ist.
Anscheinend haben Anlageberater auch bei atypisch Stillen Beteiligungen an der Albis Finance AG – früher firmierend unter NL NordLeas AG – versäumt, interessierte Anleger über die immanenten Risiken aufzuklären. Dazu zählen insbesondere die Möglichkeit des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals und die Tatsache, dass mangels funktionierenden Zweitmarkts eine schnelle Veräußerung der Beteiligung nicht so ohne weiteres möglich ist.
Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Thema atypisch Stille Beteiligungen grundlegende Anforderungen an die Aufklärung über Anlagerisiken durch die Anlageberater formuliert (Az.: II ZR 140/03 vom 21. März 2005). So muss der Interessent über alle Nachteile und Risiken eines Kapitalanlagemodells zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Hierzu gehören insbesondere die Gefahr des Totalverlustes, das Fehlen eines funktionierenden Zweitmarktes und die Beteiligung an möglichen Verlusten mit der Möglichkeit der Verpflichtung, Nachschuss zu leisten. Darüber hinaus müssen Anlageberater aber auch die empfohlene Kapitalanlage mit dem Risikoprofil des Anlegers abgleichen, was eine vorherige Risikoanalyse der Kapitalanlage zwingend voraussetzt. Wird dies versäumt, so kommt grundsätzlich Anspruch des Anlegers auf Schadenersatz in Betracht. Dies kann zum Beispiel in Form der Rückabwicklung der atypisch Stillen Beteiligung geschehen. Dieser Anspruch auf Schadenersatz bei Aufklärungsverschulden kann sich im Falle atypisch Stiller Beteiligungen nicht nur gegen den Anlageberater selbst, sondern auch gegen die Beteiligungsgesellschaft richten. Im Fall der Albis Finance AG könnten Anleger ihren Schadenersatzanspruch daher auch gegen das Unternehmen selbst geltend machen und bereits geleistete Einzahlungen zurückfordern (abz. etwaiger Ausschüttungen) und Nachschusszahlungen verweigern. Weitere sachdienliche Informationen
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Eine Interessengemeinschaft Albis Finance AG - Geschädigter wurde bereits gegründet und wird aktuell von uns betreut.
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