| Schrottimmobilien: Haftung der finanzierenden Bank greift nicht immer |
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Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens von finanzierender Bank und Immobilienvermittler oder –verkäufer, muss die finanzierende Bank Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben des Vermittlers grundsätzlich auch gegen sich selbst gelten lassen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil entschieden, dass im Falle eines falschen Berechnungsbeispiels des Vermittlers eine Haftung der finanzierenden Bank nur in Betracht kommt, wenn die Unrichtigkeit der Angaben im Berechnungsbeispiel für die Bank aus dem Beispiel selbst oder aus anderen ihr zugänglichen Unterlagen ohne weiteres erkennbar war. Das Gericht argumentiert, dass die finanzierende Bank grundsätzlich nicht über Risiken der Darlehensverwendung aufklären muss. Nur im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Vermittler oder Verkäufer der Anlage kommt eine Mithaftung in Betracht, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Anleger hatte. Dieser Wissensvorsprung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Angaben des Vermittlers oder des Verkäufers für die Bank offensichtlich falsch waren. So zum Beispiel, wenn das Berechnungsbeispiel zu voraussichtlichen Erträge aus der Anlage unrichtige Angaben enthält, die Bank das Berechnungsbeispiel kennt und die Unrichtigkeit der Angaben für sie ohne weiteres zu erkennen ist (Urteil OLG Frankfurt vom 27. August 2008, Az: 9 U 20/07).
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