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N1 Medienfonds: Urteil Gegen Raiffeisenbank Grevenbroich PDF Drucken
Das Landgericht Mönchengladbach hat die Raiffeisenbank Grevenbroich wegen eines Beratungsfehlers zu Schadenersatz verurteilt. Sie hatte dem Kläger Anteile am Medienfonds N1 vermittelt, es aber unterlassen, diesen über die für den Abschluss des Geschäfts im Jahr 2003 anfallenden Innenprovisionen zwischen vermittelnder Bank und der Fondsgesellschaft umfassend aufzuklären. Zwar hätten die Emissionsunterlagen eine Obergrenze über die im Rahmen der Vermittlung der Geldanlage anfallenden Innenprovisionen enthalten, es komme laut Gericht jedoch auf den im Einzelfall konkret anfallenden Betrag an.

Mit diesem Urteil reiht sich das Gericht ein in zahlreiche Urteile anderer Gerichte zum Thema verdeckte Vermittlungsprovisionen. Gerade bei der Vermittlung von Anteilen an Film- bzw. Medienfonds werden Anleger häufig fehlerhaft beraten. Neben dem Verschweigen von Innenprovisionen zwischen Vermittler und Fonds wird es häufig versäumt, die Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers ausreichend genau zu ermitteln. Häufig werden z.B. risikoreiche Anlageprodukte als Altersvorsorge angepriesen.

Anleger, die mit ihrer Anlageentscheidung zu Gunsten eines Film- bzw. Medienfonds unzufrieden sind, sollten ihre individuellen Möglichkeiten zu einem Ausstieg aus dem Investment prüfen lassen. Nicht selten liegen Beratungsfehler vor, die grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht bei Anlagevermittler bzw. finanzierender Bank, aber auch bei der Fondsgesellschaft, z.B. bei Prospektfehlern, auslösen. Zur Vermeidung von Nachteilen wegen ablaufender Verjährungsfristen sollte eine solche Prüfung nicht auf die lange Bank geschoben werden.

 

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