| Muss Brokerhaus für die Praktiken seines Anlagevermittlers haften? |
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Der Bundesgerichtshof wird die Frage prüfen, ob ein Anleger, der von seinem Anlagevermittler durch die Vermittlung von zweifelhaften Geldanlagen über den Tisch gezogen wurde, seinen Schadenersatzanspruch unter bestimmten Bedingungen auch gegen das Brokerhaus geltend machen kann, welches das Anlagegeschäft letztlich durchgeführt hat.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht dies jedenfalls so und urteilte auf die Klage einer Anlegerin, dass es das amerikanische Brokerhaus versäumt habe, seinen in Deutschland tätigen Anlagevermittler ausreichend zu kontrollieren. Die Klägerin hatte über die Online-Plattform des US-Brokerhauses Termin- und Optionsgeschäfte an der New Yorker Börse abgewickelt und dabei im Zeitraum von drei Jahren ihr eingesetztes Kapital von 6.000 € nahezu komplett verloren. Dabei hatte sie für die einzelnen Anlagegeschäfte zum Teil horrende Gebühren zu zahlen, die bis zu 100 Prozent des Anlagewerts betrugen. Das Gericht sah in dem Vorgang eine sittenwidrige Schädigung der Anlegerin, da der Anlagevermittler sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Spekulationsgeschäfte aufgeklärt habe. Der deutsche Anlagevermittler habe „völlig chancenlose Börsengeschäfte" vermittelt; sein Geschäftsmodell sei von vornherein darauf ausgelegt gewesen, „uninformierte, leichtgläubige Kunden auszunehmen". Bei der Frage der Haftung ging das Gericht jedoch noch einen Schritt weiter und sieht die Verantwortung für die Schädigung der Anlegerin auch bei dem US-Brokerhaus, da dieses seinen deutschen Anlagevermittler nicht kontrolliert habe, obwohl aufgrund der hohen Vergütungszahlungen, die dieser für die Anlagevermittlung erhielt, ein besonderer Anreiz zu Missbrauch bestanden habe. Das US-Brokerhaus argumentierte, dass das schädigende Verhalten seines deutschen Anlagevermittlers nicht erkennbar gewesen sei und lehnt jegliche Haftung für die Verluste der Klägerin ab. Es hat deshalb gegen das Urteil des OLG Düsseldorf Revision eingelegt. Der BGH wird nunmehr endgültig zu klären haben, ob sich das US-Brokerhaus aus der Verantwortung für das Tun seines deutschen Anlagevermittlers stehlen kann. Für Anleger ist diese Haftungsfrage von großer Bedeutung, da zum einen zahlreiche Anleger auf diese Weise geschädigt wurden und zum anderen der Anlagevermittler zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadenersatz häufig bereits pleite ist, so dass bei ihm nichts mehr zu holen ist. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH der Auffassung des OLG Düsseldorf anschließt und den zahlreichen geschädigten Anlegern die Möglichkeit eröffnet, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Das Urteil ist für den 9. März angekündigt.
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