| VIP Medienfonds 4: Bank hätte aufklären müssen |
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Auch wenn sich eine Bank „lediglich“ als Vermittler einer Geldanlage in einen geschlossenen Fonds betätigt, unterliegt sie umfangreichen Aufklärungspflichten im Hinblick auf mit dem Fonds verknüpfte Garantien.
Zu dieser Auffassung gelangte das Oberlandesgericht München in einem Urteil (Az: 5 U 3700/07 vom 18. Dezember 2007). Das Gericht urteilte, dass es Aufgabe der vertreibenden Bank gewesen sei, das Fondskonzept auf Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Der bloße Verweis auf einen positiven Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers reichte dem Gericht nicht aus. Vielmehr müsse sich die Plausibilitätsprüfung insbesondere mit dem Vertriebsprospekt auseinandersetzen. Konkret kritisierte das Gericht die fehlende umfassende Aufklärung der Bank über die Hintergründe der im Prospekt beworbenen bankgarantierten Absicherung von 115 % des Kommanditkapitals des Fonds. Ebenso sah das Gericht einen Widerspruch zwischen dem Anlagemodell als Garantiefonds und dem später im Verkaufsprozess folgenden Hinweis, dass mit dem Investment ein unternehmerisches Risiko einher gehe, da der Anleger am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und dem Firmenwert der Gesellschaft beteiligt sei. Der Widerspruch zwischen Garantie für den Bestand des Kommanditkapitals des Fonds einerseits und behauptetem unternehmerischen Risiko andererseits wurde verschärft durch die Aberkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen durch das Finanzamt München wegen Fehlens eines unternehmerischen Risikos. Nach Auffassung des Gerichts hätte dieser Umstand, der der vermittelnden Bank bekannt war, Anlass sein müssen, darzulegen, warum und inwieweit Neuinvestoren trotz Absicherung des Kommanditkapitals einem unternehmerischen Risiko ausgesetzt sein sollen. Da die Bank dies regelmäßig unterließ, dürften zahlreiche Schadenersatzforderungen die Folge sein.
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