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Commerzbank verliert erneut in Sachen VIP PDF Drucken
Die Commerzbank hat in Sachen VIP Medienfonds eine erneute Niederlage einstecken müssen. Sie verlor die Berufung vor dem Oberlandesgericht München gegen ein Urteil des Landgerichts München I wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit den Filmfonds VIP 3 und 4.

Das Kreditinstitut muss damit der Klägerin Schadenersatz in Höhe von rund 97.000 Euro leisten und sie darüber hinaus auch von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen und durch das Finanzamt freistellen. Der Klägerin waren durch Steuernachforderungen Zinskosten in Höhe von rund 6.900 Euro entstanden.

Die Richter kamen erneut zu dem Ergebnis, dass das Kreditinstitut seine Beratungsverpflichtungen schuldhaft verletzt habe, in dem es nicht ordnungsgemäß über die Anlagerisiken aufgeklärt habe. Außerdem wurden erhebliche Innenprovisionen gezahlt, über die die Anlegerin ebenfalls nicht informiert worden sei. Das Argument der Commerzbank, durch rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospekts sei sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen, ließen die Richter nicht gelten. Sie waren der Auffassung, dass der Prospekt nicht rechtzeitig ausgehändigt wurde, da nur dann von einer ordnungsgemäßen Information des Anlegers ausgegangen werden könne, wenn dieser den Prospekt rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen könne, wobei hier Inhalt und Umfang des Prospekts zu berücksichtigen seien. Das Gericht war dabei der Ansicht, dass es selbst für Juristen nicht einfach sei, den Inhalt des Prospekts zu erfassen.

Immer wieder kommt es vor, dass Anleger den Verkaufsprospekt für ein Anlageprodukt erst mit Zeichnung oder überhaupt nicht ausgehändigt bekommen. Auch werden sie oft über Provisionszahlungen zwischen Vermittler und Anlagegesellschaft im Unklaren gelassen. Hier schuldet bereits der Vermittler umfassende Aufklärung.
 

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