| VIP Medienfonds 4: Erneut Urteil gegen Commerzbank |
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Das Landgericht Hannover hat die Commerzbank wegen Beratungsfehlern zu Schadenersatz verurteilt. Sie muss nun einem Anleger, der in den VIP Medienfonds 4 investiert hatte, das eingesetzte Eigenkapital erstatten, die Verzinsung seit der Abgabe der Beitrittserklärung, die außergerichtlichen Anwaltskosten sowie Schadenersatz aus der Inanspruchnahme durch die HypoVereinsbank aus einem Darlehen, mit dem ein Teil des Investments – wie bei diesen Geschäften üblich – zu finanzieren war. Ursächlich für die Verurteilung war die Tatsache, dass der Fondsprospekt im Rahmen des Beratungsgesprächs keine Anwendung gefunden hatte, sonder erst zum Zeichnungstermin und damit zu spät übergeben worden war. Nach Zeugenaussagen war in jeder Filiale der Commerzbank nur ein Prospekt vorhanden, der nur bei ausdrücklichem Verlangen der Kundschaft kopiert und dem Kunden übergeben wurde. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem VIP 4 Fonds um ein sehr komplexes Geschäftskonzept gehandelt habe, dass auch ein erfahrener Anleger selbst bei intensivem Studium des Verkaufsprospekts nur schwer überschauen könne. Im Ergebnis kam das Gericht zu der Auffassung, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs über die vorhandenen Risiken der Anlage nicht ausreichend aufgeklärt, sondern diese unter irreführenden und unzutreffenden Hinweisen auf Bankgarantien unzulässiger weise verharmlost wurden, wozu auch der dem Kunden übergebenen Flyer mit u. a. der Formulierung „Möchten Sie Ihr Geld sicher angelegt wissen?“ beigetragen habe. Die Verharmlosung der Risiken einer solchen Anlage durch Anlageberater ist häufig Ursache für eine in der Rückschau falsche Anlageentscheidung. Offensichtlich führen die hohen Vermittlungsprovisionen der Fondsgesellschaften dazu, dass Vermittler im Rahmen des Beratungsgesprächs es mit der Risikoaufklärung nicht ganz so genau nehmen. In derartigen Verquickungen zwischen Fondsgesellschaft und Vermittler sieht der Bundesgerichtshof eine konkrete Gefährdung des Anlegers, wenn diese dem Anleger verschwiegen werden.
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