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Geldanlage darf kein ungewolltes Glücksspiel sein PDF Drucken E-Mail
Ein Anleger muss es nicht hinnehmen, wenn sich seine Geldanlage als eine Art Glücksspiel entpuppt, weil sich die Gewinn- und Verlustchancen der Geldanlage nur mit Hilfe komplizierter Rechenmodelle ermitteln lassen, die dem Anleger jedoch unbekannt sind.

In diese Situation geriet ein mittelständisches Unternehmen, das mit einer Bank auf deren Empfehlung Zinsswap-Verträge zum Zwecke der Zinsoptimierung abgeschlossen hatte. Die Bank verschwieg allerdings, dass sich bei dieser Art von Verträgen die Gewinn- und Verlustchancen nur mit komplizierten Rechenmodellen ermitteln lassen, die dem Anleger jedoch unbekannt waren. Statt dessen ließ die Bank den Anleger in dem Glauben, die Erfolgsaussichten des Geschäfts auf der Grundlage ihrer „Zinsmeinung" über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze beurteilen zu können. Das Unternehmen erlitt aufgrund der Anlagegeschäfte einen Verlust von über 1,5 Mio. €.

Während der Klage des geschädigten Anlegers zunächst vom Landgericht Stuttgart unter Berücksichtigung eines fünfzig prozentigen Mitverschuldens stattgegeben wurde, rechnete die Berufungsinstanz kein Mitverschulden des Anlegers an. Das OLG Stuttgart kam zu der Auffassung, dass die von der Bank angebotenen Zinsswap-Veträge letztlich eine Art ungewolltes Glücksspiel für den Anleger darstellten, da er keinen Zugriff auf die hoch entwickelten Rechenmodelle der Bank gehabt habe und ihm eine realistische Einschätzung der Gewinn- und Verlustchancen daher nicht möglich gewesen sei. Statt dessen habe die Bank den Eindruck vermittelt, das Risiko der angebotenen Swapverträge könne auf der Grundlage ihrer „Zinsmeinung" ermittelt werden.

Darüber hinaus kritisierte das Berufungsgericht auch, dass die Bank als Beraterin des Anlegers dessen Interessen nicht gewahrt habe, da sie ihm Verträge anbot, die wahrscheinlich zu einem Verlust für den Anleger führen würden. Da außerdem auch noch inhaltlich fehlerhafte Informationsunterlagen der Bank festgestellt wurden, konnte das Gericht kein Mitverschulden des Anlegers erkennen. (Urteil vom 26. Februar 2010, Az.: 9 U 164/08)

 

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